Satzung des Pazifik-Netzwerkes e.V.

zuletzt aktualisiert am 13. März 2022

(gegründet 18.06.1988, eingetragen beim Amtsgericht Ansbach VR 519 - aktuelle Fassung vom 13. März 2022)

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

Der Verein führt den Namen „Pazifik-Netzwerk e.V.". Der Verein hat seinen Sitz in Neuendettelsau. Das Kalenderjahr ist das Geschäftsjahr des Vereins.

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Beschäftigung mit der pazifischen Region zur Förderung der Völkerver-ständigung und der entwicklungspolitischen Bildungsarbeit.Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:

  • Aufklärung, Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit über die pazifische Inselregion und die wirtschaftlichen, politischen, ökologischen, sozialen sowie kulturellen Gegebenheiten der dort lebenden Völker
  • Förderung des internationalen Kulturaustausches

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; seine Tätigkeiten sind nicht auf einen Erwerb gerichtet. Sämtliche Mittel des Vereins - auch etwaige Zuwendungen, Zuschüsse und Spenden - werden ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Ausschüttungen aus Mitteln des Vereins, auch nicht beim Ausscheiden bzw. bei Auflösung des Vereins.

Es darf niemand durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch sonst wie unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

Alle Personen in Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Auslagen, die in diesem Zusammenhang erforderlich sind, werden gegen Beleg erstattet; Sitzungsgeld wird nicht gezahlt. Auslagen können im Übrigen allen Vereinsmitgliedern erstattet werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Aufnahmebestätigung.

Gegen einen ablehnenden Bescheid, der mit Gründen schriftlich mitzuteilen ist, kann der/die Antrag-steller/-in Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Be-scheids schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung (MV).

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  • mit dem Tod / bei juristischen Personen mit Auflösung
  • durch freiwilligen Austritt / Kündigung
  • durch Ausschluss aus dem Verein / Streichung in Mitgliederliste

Freiwilliger Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand und ist jederzeit unter Einhaltung der Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss vom Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz mehrfacher schriftlicher Mahnung mehr als 12 Monate mit seinen Beitragszahlungen im Rückstand ist. Es hat die bis zum Ende der Mitgliedschaft angefallene Beitragsschuld nachzuzahlen. Ein Mitglied kann auch, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstößt, durch Beschluss des Vorstands oder der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Betroffenen - soweit nicht unbekannt verzogen - durch Einschreiben bekannt zu geben.

Gegen einen solchen Vereinsausschluss steht dem Betroffenen das Recht der Berufung an die Mit-gliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist dies geschehen, so hat der Vorstand dies als Punkt auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung zu setzen und der MV dazu den Beschluss und das gegen den Beschluss gerichtete Beschwerdeschreiben zu unterbreiten. Bis zur endgültigen Entscheidung ruhen die Rechte und Pflichten des Mitglieds. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig. Wird das Berufungsrecht nicht fristgemäß genutzt, so ist die Mitgliedschaft beendet.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung bestimmt. Der Vorstand kann im Einzelfall abweichend entscheiden. Wer den Verein und seine Ziele unterstützen will, kann dies auch durch Spenden, Zuschüsse und / oder andere Zuwendungen tun.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (MV) und der Vorstand. Diese Organe können sowohl in Präsenz wie digital bzw. hybrid tagen.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine nicht übertragbare Stimme.

Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn es der Vorstand für erforderlich hält oder wenn es 25% der Vereinsmitglieder unter Vorlage der Tagesordnung schriftlich beantragen. Ort und Zeit von ordentlichen Mitgliederversammlungen sind den Mitgliedern vom Vorstand mindestens 6 Wochen im Voraus unter Vorlage der Tagesordnung schriftlich mitzuteilen. Die Einladungsfrist für eine außerordentliche MV beträgt mindestens 4 Wochen. Dies gilt für alle Tagungsformen gleichermaßen.

Versammlungsleiter/-in und Schriftführer/-in werden durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Sie unterzeichnen gemeinsam die zu führenden Protokolle.

Ergänzungen der Tagesordnung können von jedem Mitglied bis spätestens eine Woche vor der Mit-gliederversammlung beim Vorstand schriftlich gefordert werden. Die Versammlungsleitung ergänzt die Tagesordnung zu Beginn entsprechend. Weitere Änderungen der Tagesordnung, die erst auf der Mitgliederversammlung beantragt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich öffentlich. Über den Ausschluss von Nichtmitgliedern und Medienvertretern beschließt die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschluss-fähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit (der abgegebenen Stimmen) gefasst; Satzungsänderungen werden mit 3/4-Mehrheit der anwesenden bzw. teilnehmenden Mitglieder beschlossen.

Die Mitgliederversammlung entscheidet alle Vereinsangelegenheiten, soweit diese nicht durch die Satzung und / oder Beschluss der Mitgliederversammlung dem Vorstand bzw. anderen Vertretern übertragen sind.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  • Entgegennahme des Jahresberichts, des Finanzberichts und von weiteren Berichten sowie anschließende Entlastung des Vorstands
  • Wahl und Abberufung von Mitgliedern des Vorstands
  • Wahl eines Kassenprüfers / einer Kassenprüferin, der/die dem Vorstand nicht angehört
  • Wahl von Vertreterinnen und Vertretern in den Beratungsausschuss der Pazifik-Informationsstelle
  • Festsetzung von Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags
  • Beschlussfassung über Anträge und Beschwerden
  • Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über Auflösung des Vereins

§ 9 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus einer/einem Vorsitzenden und bis zu fünf, mindestens jedoch zwei Stell-vertretern/Stellvertreterinnen, von denen einer/eine die Kasse führt. Sie werden aus dem Kreis der Vereinsmitglieder direkt (mit den meisten Stimmen) gewählt. Die Amtszeit beträgt regelmäßig zwei Jahre, bei vorzeitigem Ausscheiden wird nachgewählt. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der regulären Amtszeit führt der bisherige Vorstand die Geschäfte bis zur erfolgten Neuwahl fort.

Außerordentliche Neuwahlen bzw. die Einsetzung eines kommissarischen Vorstands / Vorstandsmit-glieds sind möglich, sofern außergewöhnliche Umstände dies bis zur nächsten Mitgliederversamm-lung erfordern.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Sinne der Beratungen und Beschlüsse der Mitglie-derversammlung und ist der MV rechenschaftspflichtig. Die Sitzungen des Vorstands sind öffentlich für Mitglieder, Gäste können zugelassen werden. Die Vorstandsmitglieder sind nach Absprache mit den anderen Vorstandsmitgliedern einzeln vertretungsberechtigt.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit und im Allgemeinen in Vorstands-sitzungen, die von der/dem Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von einer/einem stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden. Vorstandsbeschlüsse können bei zeitlichen und örtlichen Schwierigkeiten bzw. bei Dringlichkeit auch außerhalb von Vorstandssitzungen nach Absprache zwischen den Vorstandsmitgliedern gefasst werden.

Über Vorstandssitzungen und Beschlüsse sind Protokolle zu führen, die gültig sind, sofern nicht spätestens bei der nächsten Sitzung von einem Vorstandsmitglied Widerspruch eingelegt wird.

Der Vorstand ist bevollmächtigt, die Interessen des Vereins gerichtlich und außergerichtlich auch nach außen zu vertreten und in dessen Namen Verhandlungen zu führen und Verträge zu schließen sowie Aufgaben zu delegieren, gegebenenfalls auch an Dritte. Der/die Vorsitzende unterzeichnet i.d.R. Vereinbarungen und Verträge, die anderen Mitglieder des Vorstands werden in diesen Fällen nach Absprache tätig.

§ 10 Vertretung in externen Gremien

Mitgliederversammlung und Vorstand können Vertreter/-innen bestimmen, die die Belange des Vereins in externen Angelegenheiten / Gremien wahrnehmen. Diese Vertreter/-innen führen ihre Aufgaben im Sinne der Beratungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung und in Absprache mit dem Vorstand durch; sie sind Vorstand und Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. In diesem Zusammenhang nötige Auslagen werden nach Absprache mit dem Vorstand gegen Beleg erstattet; Sitzungsgeld wird nicht gezahlt.

Im Beratungsausschuss der Pazifik-Informationsstelle wird der Verein auch durch den Vorstand mit vertreten, mindestens mit der/dem Vorsitzenden. Dabei gelten für die Vertreter/-innen im Beratungsausschuss der Pazifik-Informationsstelle die gleichen Grundsätze wie im vorhergehenden Absatz benannt.

§ 11 Kassenprüfung, Buchprüfung Fremdmittel

Der/die gewählte Kassenführer/-in (Kassenwart) führt die Kasse und wickelt die Vereinsfinanzen (Beiträge, Spenden, Aufwendungen, etc.) ab. Über Einnahmen und Ausgaben wird Buch geführt und dazu jährlich Bericht erstattet (Finanzbericht des Vereins). Die Unterlagen werden durch den/die gewählte(n) Kassenprüfer/-in mindestens einmal jährlich überprüft. Es wird den Organen des Vereins entsprechend berichtet.

Sofern vom Verein Fremdmittel eingeworben werden, deren ordnungsgemäße und wirtschaftliche Verwendung durch den Vereinsvorstand zu verantworten ist, können geeignete zusätzliche Maßnahmen veranlasst werden, einschließlich der Einschaltung von Dritten (z.B. Bestellung eines zugelassenen Buchprüfers).

§ 12 Datenschutz

Der Verein beachtet die jeweils geltenden Datenschutz-Gesetze sorgsam. Entsprechende Hinweise und Regelungen sind vorhanden. Mit dem Beitritt zum Verein übermitteln die Mitglieder zumindest ihren vollständigen Namen und ihre Postanschrift, möglichst auch ihre E-Mail-Adressen und Telefonnummern. Sie willigen damit zugleich ausdrücklich ein, dass diese Angaben digital gespeichert und verarbeitet werden, um sie zu unterrichten und die Vereinszwecke zu erfüllen. Dies geschieht im Zusammenwirken mit der Pazifik-Informationsstelle und deren Partnern.

§ 13 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann ausschließlich durch eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der anwesenden bzw. teilnehmenden Mitglieder beschlossen werden. Anträge mit dem Ziel der Auflösung sind den Mitgliedern zusammen mit der Einladung fristgemäß schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die/der Vorsitzende und die Stellvertreter/-innen gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Abzug der Verbindlichkeiten und Verpflichtungen verbleibende Restvermögen an die Gesellschaft für bedrohte Völker e.V., ersatzweise an einen anderen steuerbegünstigten Verein ähnlichen Zwecks, die es unmittelbar und ausschließlich für ihre gemeinnützigen Zwecke zu verwenden haben.

§ 14 Gerichtsstand

Gerichtsstand für Streitigkeiten des Vereins ist Ansbach.

Zugehörige Dateien:
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